§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "pro Goslar e. V."
Der Verein hat seinen Sitz in Goslar, Gerichtsstand in Angelegenheiten des Vereins ist Goslar.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein verfolgt den Vereinszweck, die Entwicklung der Stadt Goslar zu fördern. Er soll deshalb dazu beitragen, dass die Stadt Goslar insbesondere Aufgaben in den Bereichen Dienstleistungen, Tourismus, Arbeiten und Wohnen, Kultur, Bildung, Sport und Freizeit effektiver wahrnehmen kann.
(2) Der Verein wird an der Gründung und Tätigkeit einer "Goslar Marketing Gesellschaft" mitwirken, die ihrerseits auf Verbesserungen der allgemeinen unternehmerischen Rahmenbedingungen in Goslar hinwirken soll.
(3) Zur Verwirklichung seines Gesellschaftszwecks soll der Verein Personen, Unternehmen, Organisationen, Behörden und Einrichtungen, die eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in Goslar ausüben oder deren Aufgaben, Zielsetzungen oder Interessen dem Zweck des Vereins entsprechen, als Mitglieder gewinnen oder auf sonstige, geeignete Weise mit ihnen zusammenarbeiten, um die Koordination der dem Vereinszweck entsprechenden Tätigkeiten zu organisieren. Der Verein soll selbst oder durch Dritte auf geeignete Weise Anstöße und Anregungen für die Entwicklung Goslars geben.
Der Verein erfüllt seine Aufgaben selbst oder mit Hilfe Dritter durch
a) Aufbau und Pflege regelmäßiger und dauerhaft angelegter Kommunikation und Kooperation zwischen allen, deren Arbeit der Erreichung des Vereinszwecks dient;
b) das Betreiben, Anregen oder Unterstützen des Darstellungsbildes der Stadt Goslar nach innen und außen durch Beteiligung an Veröffentlichungen oder deren Unterstützung;
c) die Erarbeitung von Konzepten für Veranstaltungen, Publikationen, Ausstellungen, Wettbewerbe und dergleichen, die die – insbesondere wirtschaftliche – Anziehungskraft der Stadt Goslar steigern;
d) die nachbereitende Erfolgskontrolle für solche Veranstaltungen, Publikationen, Ausstellungen, Wettbewerbe und dergleichen;
e) die Erarbeitung oder Beschaffung von Image- oder Standortanalysen, Bausteinen zu Marketing-Konzepten und ähnlichen Analysen und Gutachten und deren Verwertung zur Förderung der Stadt Goslar;
f) die Verbesserungen des Informationsstandes unter den Akteuren der Stadt Goslar über ihre jeweiligen Aktivitäten;
g) die Förderung des Tourismus und des kulturellen Lebens der Stadt Goslar;
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können sein
- volljährige natürliche Personen,
- juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts.
Mitglied kann werden, wer sich zur Einhaltung der Satzung und zur Förderung des Vereinszwecks verpflichtet und dazu in der Lage ist. Der Vorstand entscheidet über Aufnahmeanträge.
Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung des Vereins "pro Goslar e. V." dem Verein beigetreten waren, unterfallen für fünf Jahre ab Beschlussfassung über die neue Satzung der Beitragsordnung und den Beitragssätzen, die vor Beschlussfassung über die neue Satzung gegolten haben, d. h., der Verein sichert ihnen im Rahmen der Beitragsbestimmung durch Beitragsordnung den Fortbestand ihrer Beitragskonditionen auf weitere fünf Jahre zu. Mit Ablauf des fünften Jahres, das auf die Neufassung der Satzung folgt, enden diese am Besitzstand orientierten Beitragskonditionen. Von da an gelten auch für die Altmitglieder die generellen und für alle Mitglieder gültigen Beitragskonditionen.
Die Mitgliedschaft endet
- durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von 6 Monaten;
- durch Tod, bei juristischen Personen durch Wegfall, Liquidation oder Auflösung;
- durch Ausschluss. Ihn kann der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes in geheimer Abstimmung beschließen, wenn das Mitglied sich vereinsschädigend verhält oder mit Beiträgen mindestens in der Höhe seines Jahresbeitrages in Rückstand geraten ist. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach Zuleitung des begründeten Beschlusses schriftlich Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet endgültig die nächste Mitgliederversammlung; bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 5 Ehrenmitglieder und Förderer
Natürliche Personen, die sich um den Verein in ganz besonderem Maße verdient gemacht haben, können Ehrenmitglieder werden. Die Entscheidung darüber trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit den Stimmen von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Wer Mitglied werden könnte, kann sich stattdessen dem Verein als Förderer anschließen; § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. Förderer zahlen jährlich eine Spende, die mindestens dem Mindestbeitrag eines Mitgliedes entspricht. Sie werden zu den Mitgliederversammlungen geladen, haben aber dort kein Stimmrecht.
§ 6 Beiträge
(1) Der Verein erhält eine Beitragsordnung. Sie muss einen Mindestbeitrag enthalten und kann die Beiträge in Übrigen nach bestimmten Kriterien staffeln, die vor allem die wirtschaftliche Kraft der Mitglieder berücksichtigen.
Auf die vorstehenden Rechte der Altmitglieder des ehemaligen Fremdenverkehrsvereins Goslar e. V. wird insoweit gesondert verwiesen (§ 4). Diese, am Besitzstand orientierten Beitragskonditionen sind in der Beitragsordnung zu berücksichtigen.
(2) Die Beitragsordnung regelt die Fälligkeit der Beiträge und, unbeschadet § 4 Abs. 3, die Folgen säumiger Zahlung.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden in keinem Fall Beiträge zurückerstattet.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einmal im Jahr mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden binnen vier Wochen fristgerecht einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 10 v. H. der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangen.
(3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, vorbehaltlich der Regelung des § 13, beschlussfähig.
(4) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich und begründet eingereicht sein. Der Vorsitzende leitet die Anträge unverzüglich den Mitgliedern zu.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts können Mitglieder ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigen; ein Mitglied darf höchstens das Stimmrecht für drei weitere Mitglieder ausüben. Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und dem Vorsitzenden bis zum Beginn der Versammlung vorzulegen.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift mit einer Anwesenheitsliste angefertigt, die vom Vorsitzenden des Vorstands und einem weiteren Mitglied des Vorstands unterzeichnet wird. Die Niederschrift ist innerhalb von vier Wochen nach der Versammlung in der Geschäftsstelle des Vereins oder einem anderen den Mitgliedern bekannt gegebenen Ort auszulegen. Auf Verlangen ist einem Mitglied ein Abdruck der Niederschrift auszuhändigen.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über
- die Wahl der Mitglieder des Vorstands;
- die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands und des Berichts der Rechnungsprüfer;
- die Entlastung des Vorstands;
- den Erlass der Beitragsordnung;
- die Wahl von Ehrenmitgliedern;
- den Ausschluss von Mitgliedern;
- die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören und höchstens dreimal wieder gewählt werden dürfen;
- Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
§ 10 Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, die Kasse des Vereins jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zu prüfen und auf der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Sie beantragen zugleich Entlastung des Vorstandes auf der Mitgliederversammlung.
§ 11 Abstimmung und Wahlen
Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit unberücksichtigt. Beschlossen und gewählt wird offen, es sei denn, 10 v. H. der anwesenden Mitglieder verlangen, dass es geheim geschieht.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiternden Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
der erweiterte Vorstand aus zusätzlich
- dem nebenamtlichen Geschäftsführer – im Falle seiner Bestellung gemäß Absatz 8 -
- und bis zu 6 weiteren Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der Vorsitzende, vertreten.
Gewählt werden können zum Vorstand nur natürliche Personen.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder endet nach der dritten ordentlichen Mitgliederversammlung, die auf die Wahl folgt.
Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes nach Ablauf seiner Amtsdauer ist zulässig.
Nur Mitglieder, die aus dem geschäftsführenden Vorstand ausscheiden, werden bei Bedarf für eine Restamtszeit nachgewählt.
Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ihm obliegen die Aufgaben des Vereins, die nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Insbesondere hat der Vorstand
- den Haushaltsplan einschließlich einer Finanzplanung aufzustellen;
- die Bücher zu führen, den Jahresabschluss und einen Tätigkeitsnachweis anzufertigen;
- die Mitgliederversammlung vorzubereiten;
- die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen;
- über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er wird vom Vorsitzenden regelmäßig, sonst auf Verlangen von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder mit einer Frist von einer Woche schriftlich einberufen. Er ist bei ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand fertigt Niederschriften über seine Beschlüsse an.
Der Vorstand kann einen haupt- oder nebenamtlichen Geschäftsführer bestellen und ihm Alleinvertretungsvollmacht erteilen. Der Vorstand kann weitere Mitarbeiter zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte auf Vorschlag des Geschäftsführers einstellen und entlassen, soweit er den Geschäftsführer nicht selbst zu solchen Einstellungen und Entlassungen ermächtigt.
§ 13 Satzungsänderung
Änderungen der Satzung des Vereins können von einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden, wenn die Änderung Gegenstand der mit der Einladung versandten Tagesordnung der Mitgliederversammlung ist.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden, in der mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig und kann die Auflösung mit der in Satz 1 bestimmten Mehrheit beschließen. In der Ladung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen.
§ 15 Übergang des Vereinsvermögens
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Goslar zur Verwendung im Sinne des Vereinszwecks. Es soll tunlichst als unselbständige örtliche Stiftung verwaltet werden.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am ersten des auf ihre Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung folgenden Monats in Kraft. Der Tag des Inkrafttretens wird in ortsüblicher Weise bekannt gemacht und in allen hinfort ausgegebenen Exemplaren dieser Satzung vermerkt.
|