| Steuervergünstigungen für Investitionen in Baudenkmale |
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| Dienstag, den 30. November 2010 um 11:40 Uhr | ||
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Die Anerkennung als UNESCO-Weltkulturerbestadt bedeutet für Goslar und seine Bürgerinnen und Bürger eine besondere Verantwortung für den Erhalt und die Pflege des baulichen Erbes. Unter Denkmalschutz stehen die gesamte Altstadt Goslars, die Bebauung des Erzbergwerkes Rammelsberg sowie auch Objekte außerhalb des Welterbegebietes in den Goslarer Stadtteilen. Die bauliche Unterhaltung der denkmalgeschützten Objekte bedeutet für die Hausbesitzer häufig erhöhte Kosten, da denkmalgerechte Materialien und handwerkliche Sonderanfertigungen teurer sind als industriell gefertigte Massenware. Um diesen denkmalpflegerischen Mehraufwand abzumildern, gewährt das Einkommensteuergesetz besondere Steuervergünstigungen für Baudenkmale. Die von der Denkmalschutzbehörde anerkannten Kosten für die Erhaltung und Instandsetzung von Baudenkmalen können wie Sonderausgaben von dem zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden. Unter welchen Voraussetzungen diese über verschiedene Jahre verteilt werden, regeln die §§ 7 i, 10 f, 11 b des Einkommenssteuergesetzes (EStG), je nachdem ob es sich um ein vom Eigentümer selbst genutztes oder ein vermietetes Baudenkmal handelt. Die Modernisierungskosten eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes können Kapitalanleger acht Jahre lang mit jeweils 9 % und vier weitere Jahre lang mit jeweils 7 % steuerlich abschreiben. Eine komplette Abschreibung erfolgt also innerhalb von 12 Jahren. Eigennutzer können zehn Jahre lang jeweils 9 % abschreiben. Das Gebäude muss ein Baudenkmal sein. Die Baumaßnahmen dürfen nur nach vorheriger Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde vorgenommen werden, sonst ist die Ausstellung der Bescheinigung über die denkmalpflegerischen Aufwendungen nicht möglich. Die Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, können steuerlich abgesetzt werden. Bei einem Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist (Gruppendenkmal), sind Baumaßnahmen begünstigt, die zur Erhaltung seines schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes erforderlich sind. Nach Fertigstellung der Arbeiten müssen die Originalrechnungen mit dem förmlichen Antrag auf die Steuervergünstigung bei der Denkmalschutzbehörde eingereicht werden. Die gebührenpflichtige Bescheinigung über die Steuervergünstigung reicht der Investor dann beim zuständigen Finanzamt ein. Für weitere Informationen stehen die Mitarbeiter der Denkmalschutzbehörde unter den Telefonnummern 704-394 oder 704-411 gern zur Verfügung. Pressemitteilung als pdf downloaden
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