| Neue Werbeanlagensatzung in Kraft getreten - Genehmigungspflicht beachten! |
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| Mittwoch, den 29. Juli 2009 um 14:31 Uhr | ||
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Die „Örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung von Werbeanlagen, Warenautomaten, Vordächern und Markisen in der Altstadt von Goslar (Werbeanlagensatzung)“ ist mit der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Goslar am 28.05.2009 in Kraft getreten. Ziel ist es, durch eine optisch qualitative Ausgestaltung der Werbeanlagen das harmonische Stadtbild der seit 1991 als Gruppe baulicher Anlagen denkmalgeschützten und 1992 als UNESCO-Weltkulturerbe anerkannten Altstadt Goslar zu erhalten. Der Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung wird umschlossen von Bismarckstraße, Vititorwall, Claustorwall, Nonnenweg, Clausthaler Straße, Breiter Weg, Kaisertorstraße, Werenbergstraße, Zwingerwall, Reiseckenweg und der Wallpromenade. Eine Genehmigungspflicht nach dieser Werbeanlagensatzung besteht auch für die Werbeanlagen, die nach der Niedersächsischen Bauordnung genehmigungsfrei wären, weil das Nds. Denkmalschutzgesetz einen Genehmigungsvorbehalt für alle Veränderungen an Denkmalen beinhaltet. Das Anbringen von Werbeanlagen stellt eine solche Veränderung dar, und von jeder Werbeanlage geht eine Wirkung auf das historische Stadtbild aus. Dies gilt auch für Schaufensterbeklebungen. Bei bereits genehmigten Werbeanlagen ist jede Veränderung genehmigungspflichtig. Die Werbeanlagensatzung regelt nur die Grundbedingungen, so dass die Vorschriften des Denkmalschutzes davon unberührt bleiben. Im Genehmigungsverfahren erfolgt eine Abstimmung jeder Werbeanlage mit der Unteren Denkmalschutzbehörde auf Verträglichkeit der Werbeanlage mit dem konkreten Gebäude und der Umgebung (u. a. Größe, Farbe, Form). Da diese Regelungen für alle Handels- und Gewerbebetriebe in der denkmalgeschützten Altstadt gelten, werden alle Betriebe aufgefordert, für bisher noch nicht beantragte Werbeanlagen bis zum 31. Oktober 2009 Anträge auf nachträgliche Legalisierung zu stellen. Ab 1. November 2009 werden die Handels- und Gewerbetreibenden, die bis dahin keinen entsprechenden Antrag gestellt haben, ein Anhörungsschreiben erhalten. Bei Fragen zur Neubeantragung von Werbeanlagen, zu Anträgen auf nachträgliche Legalisierung oder auch zu Anträgen, die sich aus Anhörungsverfahren nicht beantragter Werbeanlagen ergeben, erfolgt die Beratung gemäß der Werbeanlagensatzung durch die Stadt Goslar - Fachdienst Bauordnung, Frau Fuchs, Zimmer 250, Telefon:704-505, montags bis freitags von 8:30 bis 12:30 Uhr (E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. ). Die Werbeanlagensatzung ist einzusehen über www.goslar.de (Stadt und Bürger/Rathaus/-Ortsrecht/Bau und Wohnungswesen). Bauanträge für Werbeanlagen über 1 m² Größe und denkmalrechtliche Anträge für Werbeanlagen unter 1 m² Größe sind unter www.goslar.de (Stadt und Bürger/Rathaus/Formulare) abrufbar oder direkt bei der Stadt Goslar im Fachdienst Bauordnung oder im Service-Center erhältlich. Pressemitteilung als pdf downloaden.
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