Kein Feiern und Tanzen an den „Stillen Tagen“ Drucken E-Mail
Mittwoch, den 11. November 2009 um 09:39 Uhr

Stadt weist auf Feiertagsgesetz hin

Der November ist der Monat der stillen Feiertage, die durch das Niedersächsische Feiertagsgesetz geschützt werden. Danach sind am Volkstrauertag (15. November) und am Totensonntag (22. November) ab 5 Uhr morgens alle Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen, verboten. Dazu gehören etwa musikalische Darbietungen, Preisskate, Preiskegeln, Modenschauen, Vereinsversammlungen und Tanzveranstaltungen - und zwar unabhängig davon, ob diese Veranstaltungen öffentlich oder nicht öffentlich sind.

Weiterhin sind öffentliche sportliche Veranstaltungen untersagt, wenn sie mit Auf- oder Umzügen, mit Unterhaltungsmusik oder mit Festveranstaltungen verbunden sind. Das gilt auch für alle anderen öffentlichen Veranstaltungen - es sei denn, sie dienen der „geistig-seelischen Erhebung“ oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung und nehmen dabei auf den ernsten Charakter dieses Tages Rücksicht.

Erlaubt sind nichtgewerbliche Ausstellungen, die weder durch ihr Beiprogramm noch auf andere Weise die Feiertage stören.

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