Winterdienstpflichten der Grundstückseigentümer Drucken E-Mail
Donnerstag, den 17. Dezember 2009 um 08:00 Uhr

Was Wintersportler und touristische „Winterorte“ erfreut, nimmt die Grundstückseigentümer in die Pflicht - der Winter mit dem Einsetzen von Schnee- und Eisglätte.

Rechtzeitig vor dem Wintereinbruch erinnert die Stadtverwaltung die Grundstückseigentümer deshalb an ihre Reinigungs- und Winterdienstpflichten. Der Winterdienst umfasst das Räumen von Schnee und das Streuen bei Winterglätte auf den öffentlichen Verkehrsflächen, die an Privatgrundstücke angrenzen. Gehwege sowie gemeinsame Rad- und Gehwege mit einer geringeren Breite als einem Meter sind ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von einem Meter zu räumen und zu streuen. Einlaufschächte und Hydranten sind schnee- und eisfrei zu halten. Schnee- und Eishaufen dürfen weder Verkehr noch Fußgänger gefährden oder erheblich behindern. Von den Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße gebracht werden. Der Räum- und Streupflicht ist an Werktagen bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr nachzukommen. Der Winterdienst ist bei Bedarf bis 20 Uhr zu wiederholen.

Um bei Glätte den Weg sicher zu machen, stehen an vielen Stellen Behälter mit Streusplitt für die Öffentlichkeit zur Verfügung. Geeignet sind auch Sand oder andere abstumpfende Mittel, allerdings kein Hauskehricht oder Asche. Schädliche Chemikalien und Salze dürfen nicht verwendet werden, und selbst Streusalz darf nur in Ausnahmefällen zum Einsatz kommen, wenn der Glätte nicht anders zu begegnen ist. Baumscheiben und grüne Flächen müssen frei von Streusalz und salzhaltigem Schnee bleiben. Eiszapfen und Schneeüberhänge an Dächern im Bereich von öffentlichen Straßen sind zu entfernen.

Bei Tauwetter sind die Gehwege und gemeinsame Rad- und Gehwege von dem vorhandenen Eis zu befreien. Das gilt auch für Gossen und Regenwassereinläufe, damit das Schmelzwasser ablaufen kann. Ist es nicht mehr glatt, müssen die noch vorhandenen Reste von Streumaterial zusammengekehrt und beseitigt werden. Schnee und Eis dürfen nicht auf Nachbargrundstücke, in die Gossen, Gräben oder Einlaufschächte der Stadtentwässerung gekehrt werden. Dachrinnen und Wasserfallrohre müssen so beschaffen sein, dass Dritte nicht durch überlaufendes oder aus schadhaften Stellen austretendes Wasser gefährdet werden.

Mitarbeiter des städtischen Außendienstes werden die Einhaltung der Vorschriften überwachen. Verstöße gegen diese Bestimmungen können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Der vollständige Text der entsprechenden städtischen Verordnungen kann im Internet auf der Goslarer Homepage unter
http://www.goslar.de/rathaus/ortsrecht.html aufgerufen werden.

Pressemitteilung als pdf downloaden

 

Verantwortlich für diese Meldung:

Der Oberbürgermeister (V.i.S.d.P.)
Rathaus - Markt 1
38640 Goslar

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Doris Otter-Rubin
Telefon: 05321-704212
Telefax: 05321-7041212
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