| Bürgerbefragung zur Abwahl des Goslarer Oberbürgermeisters rechtlich nicht zulässig |
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| Dienstag, den 02. November 2010 um 11:39 Uhr | ||
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Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat mit Erlass vom 29. Oktober 2010 eine Bürgerbefragung über die Einleitung eines Abwahlverfahrens des Goslarer Oberbürgermeisters Henning Binnewies für rechtlich nicht zulässig erklärt. Das Innenministerium führt zur Begründung u.a. aus: „Da das Verfahren über die Abwahl in § 61a NGO abschließend geregelt ist, bleibt für eine auf die Herbeiführung eines diesbezüglichen Ratsbeschlusses gerichtete Bürgerbefragung kein Raum. Sie widerspräche dem Schutzzweck des § 61a NGO. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Einleitung eines Abwahlverfahrens nur dann zulässig ist, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Rat und der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zerrüttet ist. Dies können die einzelnen Ratsmitglieder nur für sich selbst feststellen. Hierzu bedarf es keiner Bürgerbefragung. Eine Bürgerbeteiligung sieht das Gesetz erst nach einem mit der erforderlichen Mehrheit der Ratsmitglieder gefassten Beschluss über die Einleitung eines Abwahlverfahrens vor, in dem die Bürgerinnen und Bürger die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes gemäß § 61a Satz 1 NGO abwählen können.“ Oberbürgermeister Henning Binnewies hat sich im bisherigen Beratungsgang wegen der offenen rechtlichen Fragen der Stimme enthalten. Pressemitteilung als pdf downloaden
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