Ratsbeschluss zur Bürgerbefragung rechtlich nicht zulässig Drucken E-Mail
Freitag, den 03. Dezember 2010 um 11:43 Uhr

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI) hat mit Erlass vom 2. Dezember 2010 den Ratsbeschluss vom 2. November 2010 zur Durchführung einer Bürgerbefragung mit der Fragestellung: „Sind Sie mit der Amtsführung des Oberbürgermeisters Herrn Binnewies, seinem öffentlichen Auftreten und seinem Umgang mit den Bürgen zufrieden?“ für rechtswidrig erklärt.

Bereits mit Erlass vom 29. Oktober 2010 hatte das MI eine Bürgerbefragung über die Einleitung eines Abwahlverfahrens des Goslarer Oberbürgermeisters Henning Binnewies für rechtlich nicht zulässig erklärt.

Das Innenministerium führte zur Begründung u.a. aus:

„Da das Verfahren über die Abwahl in § 61a NGO abschließend geregelt ist, bleibt für eine auf die Herbeiführung eines diesbezüglichen Ratsbeschlusses gerichtete Bürgerbefragung kein Raum. Sie widerspräche dem Schutzzweck des § 61a NGO. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Einleitung eines Abwahlverfahrens nur dann zulässig ist, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Rat und der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zerrüttet ist. Dies können die einzelnen Ratsmitglieder nur für sich selbst feststellen. Hierzu bedarf es keiner Bürgerbefragung. Eine Bürgerbeteiligung sieht das Gesetz erst nach einem mit der erforderlichen Mehrheit der Ratsmitglieder gefassten Beschluss über die Einleitung eines Abwahlverfahrens vor, in dem die Bürgerinnen und Bürger die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes gemäß § 61a Satz 1 NGO abwählen können.“

Daraufhin hat der Rat am 02.11.2010 die Durchführung einer Bürgerbefragung mit der abgeänderten Fragestellung hinsichtlich der Amtsführung des Oberbürgermeisters beschlossen. Mit dieser abgeänderten Fragestellung ergeben sich für das MI die gleichen Bedenken. Nach Feststellung des MI wird hiermit „dasselbe Ziel wie mit der ersten Fragestellung verfolgt, nämlich ein Abwahlverfahren gegen den Oberbürgermeister unter Umgehung des § 61a NGO vorzubereiten. Dies zeigt sich schon darin, dass die Intention für die Durchführung der nunmehr erwogenen Bürgerbefragung dieselbe ist… Der Rat hat jedoch keine Befugnis, in die Amtsführung des Oberbürgermeisters einzugreifen, außer es ist ihm – wie in § 61a NGO geregelt – gesetzlich ermöglicht worden. Die nunmehr beabsichtigte Bürgerbefragung stellt damit wiederum eine unzulässige Beeinflussung der Ratsmitglieder dar. Der Ratsbeschluss vom 1. November 2010 ist daher rechtswidrig.“

Das MI beabsichtigt, den Ratsbeschluss zu beanstanden.

Vorher wird der Stadt Goslar Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

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Der Oberbürgermeister (V.i.S.d.P.)
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