Rechte und Pflichten für die Zimmervermietung Drucken E-Mail

Herausgegeben vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA):

Wird ein Zimmer bestellt und die Reservierung vom Hotel bestätigt, so ist ein so genannter Gastaufnahmevertrag oder auch Beherbergungsvertrag zustande gekommen. Die Schriftform ist nicht erforderlich, eine telefonische Bestellung reicht aus.

Der Abschluss des Gastaufnahme- oder Beherbergungsvertrages verpflichtet die Vertragspartner für die gesamte Dauer des Vertrages zur Erfüllung der vereinbarten gegenseitigen Verpflichtungen: Die Verpflichtung des Gastwirts ist es, das Zimmer entsprechend der Bestellung bereitzuhalten. Die Verpflichtung des Gastes besteht darin, den Preis für die Zeit (Dauer) der Bestellung des Hotelzimmers zu bezahlen.

Der Gastaufnahme- oder Beherbergungsvertrag ist nicht anders zu behandeln, als jeder andere Vertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen im geschlossenen Vertrag oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann der Beherbergungsvertrag von keiner Vertragspartei einseitig gelöst, also gekündigt werden. Völlig unabhängig von Zeitpunkt oder Gründen der Abbestellung besteht kein Recht auf Stornierung einer Buchung.

Nimmt der Gast das bestellte Hotelzimmer nicht in Anspruch, ist er rechtlich verpflichtet, den Preis für das bestellte und vom Hotel bereitgehaltene Hotelzimmer zu bezahlen. Es handelt sich dabei nicht um einen Schadensersatz-, sondern um einen Erfüllungsanspruch - was häufig übersehen wird. Nicht angefallene Betriebskosten - etwa für Bewirtung oder Zurverfügungstellung von Bettwäsche - können anspruchsmindernd angerechnet werden. Die Höhe dieser anzurechnenden Einsparungen richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.

Von der Rechtsprechung wird der Wert der ersparten Aufwendungen

  • bei Übernachtung/Frühstück mit pauschal 10 Prozent bis 20 Prozent
  • bei Übernachtung/Halbpension mit pauschal 30 Prozent
  • bei Übernachtung/Vollpension mit pauschal 40 Prozent vom Übernachtungspreis

regelmäßig als angemessen erachtet.

Vermieter von Ferienwohnungen können bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen durch den Gast mindestens 80 % des vereinbarten Preises verlangen, weil ihre ersparten Aufwendungen in der Regel weniger als 20 % des vereinbarten Preises ausmachen.

Der Gastgeber ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
Bis zur anderweitigen Vergebung des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach der Rechtssprechung errechneten Betrag zu bezahlen. Ist es dem Gastwirt möglich, die nicht in Anspruch genommene Unterkunft anderweitig zu vergeben, so entfällt die Verpflichtung des Gastes zur Bezahlung in Höhe der anderweitig erzielten Einnahmen für diesen Zeitraum.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.

(Quelle: Deutscher Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA))

 
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