Goslar. Die Stadt Goslar erlässt wie in den Vorjahren zum Schutz der Goslarer Altstadt vor-sorglich ein Abbrennverbot. Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen wegen der besonderes Brandempfindlichkeit der Gebäude keine pyrotechnischen Gegenstände der Klasse II, wie Kleinfeuerwerk, Raketen oder Knallkörper, abgebrannt werden.
Innerhalb der Grenzen Bahnlinie, Breites Tor, Okerstraße, Reiseckenweg, Zwingerwall, Was-serbreeke, Clausthaler Straße, Nonnenweg, Von-Garßen-Straße, Schlüterstraße und Vititor-wall ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern wegen der besonderen Brandempfindlichkeit der Gebäude nicht erlaubt. Das Verbot erstreckt sich außerdem auf die Kreuzungsbereiche Nonnenweg/Claustorwall und Clausthaler Straße/Bergstraße/Rammelsberger Straße sowie Okerstraße/Reiseckenweg/Köppelsbleek. Ebenfalls verboten ist gemäß der Ersten Verord-nung zum Sprengstoffgesetz (§ 23 Abs. 1) das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern. Damit gilt das Abbrennverbot auch in den betreffenden Bereichen der Go-slarer Ortsteile.
Wer trotz des Verbots zündelt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro rechnen. Der gesamte Wortlaut des Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper ist unter Num-mer 24-2022 auf der Internetseite www.goslar.de/stadt-buerger/stadtverwaltung/bekanntma-chungen sowie in den Schaukästen der Verwaltung und im Service-Center, Charley-Jacob-Straße 3, nachzulesen.
Grafik: Die Verbotszone umfasst die Goslarer Altstadt.
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