Verbot gilt ebenso an Kirchen, Krankenhäusern und Altenheimen in Ortsteilen
Goslar. Nach der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen ist das Abbrennen und Mitführen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 auf belebten öffentlichen Stra-ßen, Wegen und Plätzen in diesem Jahr untersagt. Die Stadt Goslar erlässt wie in den Vor-jahren zum Schutz der Goslarer Altstadt vorsorglich ein Abbrennverbot. Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen wegen der besonderes Brandempfindlichkeit der Gebäude keine pyrotechnischen Gegenstände der Klasse II, wie Kleinfeuerwerk, Raketen oder Knallkörper, ab-gebrannt werden.
Innerhalb der Grenzen Bahnlinie, Breites Tor, Okerstraße, Reiseckenweg, Zwingerwall, Wasserbreeke, Clausthaler Straße, Nonnenweg, Von-Garßen-Straße, Schlüterstraße und Vititorwall ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern wegen der besonderen Brandempfind-lichkeit der Gebäude nicht erlaubt. Das Verbot erstreckt sich außerdem auf die Kreuzungsbereiche Nonnenweg/Claustorwall und Clausthaler Straße/Bergstraße/Rammelsberger Stra-ße sowie Okerstraße/Reiseckenweg/Köppelsbleek. Ebenfalls verboten ist gemäß der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (§ 23 Abs. 1) das Abbrennen pyrotechnischer Gegen-stände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern. Damit gilt das Abbrennverbot auch in den betreffenden Berei-chen der Goslarer Ortsteile.
Wer trotz des Verbots zündelt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro rechnen. Der gesamte Wortlaut des Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper ist unter Num-mer 68-2021 auf der Internetseite www.goslar.de/stadt-buerger/stadtverwaltung/bekanntmachungen sowie in den Schaukästen der Verwaltung und im Bürger-Büro, Charley-Jacob-Straße 3, nachzulesen.
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Feuerwerk ist auch zum Jahreswechsel 2022 in der Altstadt verboten
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