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Bauen und Wohnungswesen

(Anschrift Bauaufsichtsbehörde: Stadt Goslar, Fachdienst 3.1.1, Charley-Jacob-Str. 3, 38640 Goslar)

Bekanntmachung der Bauaufsichtsbehörde:
Elektronische Kommunikation
Gemäß § 86 Abs. 8 der niedersächsischen Bauordnung (NBauO) kann die Bauaufsichtsbehörde den Beginn der elektronischen Kommunikation für einzelne oder alle Verfahren nach § 3 a Abs. 1 Satz 1 NBauO auf spätestens den 1. Januar 2024 festlegen, wenn bei ihr die technischen Voraussetzungen noch nicht vorliegen. Hiermit wird der Beginn der elektronischen Kommunikation für alle Verfahren auf den 01.01.2024 festgelegt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Anträge, Anzeigen, Mitteilungen und beizufügenden Bauvorlagen abweichend von § 3 a Abs. 1 NBauO als Dokument in Papierform zu übermitteln. §§ 3a Abs. 2 Satz 2 und 86 Abs. 7 Satz 2 NBauO gelten entsprechend.


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Bitte unterschrieben an Gewerbeabteilung (per Post mit Kopie bzw. persönlich gegen Vorlage des Personalausweises)


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