Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren Zulassung auf Spezial- und Jahrmärkten
Leistungsbeschreibung
Die zuständige Stelle kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Spezial- und Jahrmärkten im Sinne von § 71b Absatz 2 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO) Ausnahmen insbesondere von der Erlaubnispflicht für das Versteigerergewerbe zulassen.
Verweise
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Verweise
- Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
- Find your unified contact person in the service provider portal Lower Saxony
Welche Unterlagen werden benötigt?
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft über Einträge gem. § 26 Absatz 2 Insolvenzordnung (InsO) und § 882b Zivilprozessordnung (ZPO) im Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts
Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können im Herkunftsstaat ausgestellte Unterlagen verwendet werden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse der Gewerbetreibenden/des Gewerbetreibenden erfüllt werden.
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Verweise
- § 26 Absatz 2 Insolvenzordnung (InsO)
- § 882b Zivilprozessordnung (ZPO)
- Section 26 paragraph 2 Insolvency Regulations (InsO)
- Section 882b Of The Code of Civil Procedure (ZPO)
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.24.7 an.
Verweise
- Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)
- Appendix 1 to Section 1 paragraph 1 General Fee Regulations (AllGO)
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (4 bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.
Rechtsgrundlage
Verweise
- § 34b Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO)
- § 71b Absatz 2 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO)
- § 68 Gewerbeordnung (GewO)
- Section 34b paragraph 1 sentence 1 Trade Code (GewO)
- Section 71b paragraph 2 sentence 2 Trade Code (GewO)
- Section 68 Trade Code (GewO)
Freigabe
Fachlich freigegeben durch | Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr |
Quelle
Teleport GmbH; Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren Zulassung auf Spezial- und Jahrmärkten; http://restapi-v1-ni.zfinder.de/pst/308510960; 2021-01-13T15:31:32Z; Sat, 16 Jan 21 01:00:04 +0100