Betrieb einer Schießstätte in geschlossenen Räumen: Anzeige
Leistungsbeschreibung
Für den Betrieb von Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Waffen oder Munition geschossen wird, besteht keine Erlaubnispflicht, sondern lediglich eine schriftliche Anzeigepflicht.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Voraussetzungen
- Nachweis der Zuverlässigkeit nach § 5 Waffengesetz (WaffG)
- Nachweis der persönlichen Eignung nach § 6 WaffG
- Nachweis einer Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in der gesetzlich geforderten Höhe
Verweise
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
Verweise
Urheber
Freigabe
Fachlich freigegeben durch | Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr |
Fristen
2 | Woche(n) | Anzeigefrist | vor Beginn des Betriebes der Schießstätte |
Quelle
Teleport GmbH; Betrieb einer Schießstätte in geschlossenen Räumen: Anzeige; http://restapi-v1-ni.zfinder.de/pst/309897521; 2020-09-25T08:09:23Z; Fri, 05 Mar 21 01:00:03 +0100