Ausnahmegenehmigung von der Sperrzeit für Spielhallen: Beantragung
Leistungsbeschreibung
Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt um 0:00 Uhr und endet um 6:00 Uhr. Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert oder um höchstens drei Stunden verkürzt werden.
Die Ausnahmen werden grundsätzlich befristet und widerruflich erteilt.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Verweise
- Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
- Find your unified contact person in the service provider portal Lower Saxony
Welche Unterlagen werden benötigt?
- begründeter Antrag
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 79 - je Dauer der Sperrung. Es fallen 20,00 EUR bis 2.270,00 EUR an.
Verweise
- Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)
- Appendix 1 to Section 1 paragraph 1 General Fee Regulations (AllGO)
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Es ist jedoch ratsam, frühzeitig eine Sperrzeitverkürzung zu beantragen.
Rechtsgrundlage
Verweise
- § 10 Niedersächsisches Gaststättengesetzes (NGastG)
- Verordnung über Sperrzeiten für Spielhallen (SperrzeitVO)
- Section 10 Lower Saxony Restaurant Act (NGastG)
- Ordinance on lockout times for amusement arcades (locktimeVO)
Anträge / Formulare
Die Sperrzeitverkürzung kann nur auf Antrag vorgenommen werden. Dieser kann formlos erfolgen. Gegebenenfalls liegt in der zuständigen Stelle auch ein Antragsformular aus oder steht im Internet zum Download bereit.
Rechtsbehelf
Als Rechtsbehelf ist die Klage möglich.
Was sollte ich noch wissen?
Die zuständige Stelle hat die Möglichkeit, für ihren Zuständigkeitsbereich auch Sperrzeiten für das Gaststättengewerbe festzulegen. Die Auskunft, ob eine solche Kommunale Verordnung erlassen wurde, kann nur von der zuständigen Stelle selbst erteilt werden.
Freigabe
Fachlich freigegeben durch | Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr |
Quelle
Teleport GmbH; Ausnahmegenehmigung von der Sperrzeit für Spielhallen: Beantragung; http://restapi-v1-ni.zfinder.de/pst/9334190; 2021-02-25T14:43:22Z; Sun, 07 Mar 21 01:00:04 +0100