Aktuelle Corona-Verordnungen des Landes Niedersachsen / Landkreis Goslar:
Die geltenden Regelungen können sich in Abhängigkeit von der örtlichen Inzidenz momentan ständig verändern. Wir verweisen zur weiteren Information daher auf die aktuellen Seiten des Landes Niedersachsen und des Landkreises Goslar:
Aktuelle Verordnung des Landes Niedersachsen
Aktuelle Verordnung des Landkreises Goslar
Übersicht zu den Corona-Sonderprogrammen des Bundes und des Landes Niedersachsen für Unternehmen.Die Verbreitung des neuartigen Corona-Virus hat Auswirkungen auf alle Bereiche unserer Gesellschaft und damit auch auf die Wirtschaft.Über die folgenden Links erhalten Sie weiterführende Informationen und verschiedene Unterstützungsansätze für Ihr Unternehmen im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Pandemie.
Kurzarbeitergeld – was gilt es im Moment zu beachten
1. Muss die Kurzarbeits-Anzeige geändert werden, wenn nicht mehr „Kurzarbeit Null“ gilt, sondern viele Mitarbeiter wieder normal arbeiten?
Maßgeblich für den KUG-Bezug ist nicht die Anzeige, sondern der Antrag mit der Abrechnung für den zurückliegenden Kalendermonat. Lediglich wenn die Kurzarbeit vorzeitig beendet wird, muss dies der Arbeitsagentur mitgeteilt werden. Unterbrechungen von einem oder zwei Monaten verlängern die Bezugsdauer um diese Zeit.
2. 10%-Regelung gilt für den gesamten Betrieb
Denken Sie bitte auch daran, dass KUG nur gezahlt werden kann, wenn im jeweiligen Kalendermonat mindestens 10 % der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist. Wird diese Schwelle durch die Öffnung unterschritten, fällt der KUG-Anspruch weg. Das Mindestquorum muss für die angezeigte Einheit erfüllt sein. Eine Kurzarbeits-Anzeige, die ursprünglich auf den Gesamtbetrieb bezogen worden ist, kann nicht nachträglich auf eine Betriebsabteilung reduziert werden. Es muss stattdessen eine neue Anzeige erfolgen. Wir empfehlen in einem solchen Fall die Kontaktaufnahme zu Ihrer Arbeitsagentur.
3. Wiederaufnahme der Kurzarbeit, falls der Betrieb doch wieder geschlossen oder reduziert werden muss
Es ist möglich und in einer instabilen Lage auch empfehlenswert, die Kurzarbeit für ein oder 2 Monate zu unterbrechen, ohne sie zu beenden. Die max. Bezugsdauer verlängert sich dann um die Unterbrechungszeit. Die Unterbrechung muss sich auf den gesamten Betrieb bzw. die Betriebsabteilung beziehen, für die Kurzarbeit angezeigt wurde und muss für volle Kalendermonate gelten. Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist, dagegen mindestens drei Monate vergangen, beginnt eine neue Bezugsdauer und es muss eine neue Anzeige erfolgen.
Achtung: Bei einer zusammenhängenden Unterbrechung ab drei Monaten muss ein Arbeitsausfall danach erneut angezeigt werden. In Antrag / Abrechnung müssen die gemeldeten Ausfallstunden jedoch korrekt sein, sonst drohen bei der späteren Prüfung Rückforderungen oder im Extremfall Strafanzeigen. Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass die KUG-Auszahlung immer nur mit einem vorläufigen Bescheid erfolgt und die Arbeitsagenturen erst Monate später im Detail prüfen können und werden.
Überbrückungshilfe III Plus
Mit der Überbrückungshilfe III Plus unterstützt die Bundesregierung auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche). Die Bedingungen entsprechen denjenigen der Überbrückungshilfe III. Neu ist eine „Restart-Prämie“, die denjenigen Unternehmen eine Personalkostenhilfe bietet, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal schneller aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen. Die Restart-Prämie kann alternativ zur Personalkostenpauschale beantragt werden. Besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen wie die Reisebranche oder die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft können zusätzliche Förderungen beantragen. Bei Erstantragstellung werden Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat bzw. insgesamt bis zu 300.000 Euro).
Anspruch bei freiwilliger Schließung für den Zeitraum 01.11. – 31.12.2021
Wenn der Geschäftsbetrieb aufgrund von angeordneten Corona-Beschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) nur unwirtschaftlich aufrechterhalten werden könnte und es deswegen zu einer freiwilligen Reduzierung der Öffnungszeiten oder freiwilligen vorrübergehenden Schließung kommt, beeinflusst dies ausnahmsweise nicht die Förderberechtigung. Diese Ausnahme gilt ausschließlich für den Zeitraum 01.11. – 31.12.2021. Die entsprechenden Umsatzeinbrüche von min. 30% im Vergleich zu 2019 sind vorzuweisen. Erstanträge und Änderungsanträge für die ÜBH III Plus können bis zum 31.03.2022 über einen prüfenden Dritten gestellt werden.
Gegenüber dem prüfenden Dritten sind die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebes glaubhaft darzulegen und inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) den Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen.
Eine Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs erfolgt dann aus wirtschaftlichen Gründen, wenn zum Beispiel die zu erwartenden Umsatzerlöse bei Öffnung nicht ausreichen würden, die variablen Kosten zu decken oder eine vergleichbare Unwirtschaftlichkeit besteht.
Prüfende Dritte haben die Angaben des Antragstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität zu prüfen und mit in die Unterlagen aufzunehmen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle hat der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellenden der Bewilligungsstelle vorzulegen.
Hinweis: Die Überbrückungshilfe III Plus kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2021.
Mehr Informationen unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/ueberbrueckungshilfe-iii-plus.html
Neustarthilfe Plus
Wir haben die Neustarthilfe erweitert und verbessert: Mit dem neuen Programm Neustarthilfe Plus werden weiterhin Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie unterstützt. Dazu wurde der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) auf maximal 4.500 Euro für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und auf bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im gesamten Bezugszeitraum erhöht.
Hinweis: Zunächst kann die Neustarthilfe Plus nur per Direktantrag im eigenen Namen beantragt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2021.
Mehr Informationen unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/neustarthilfe-plus.html
Neustarthilfe
Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige in allen Wirtschaftszweigen finanziell unterstützt, die im Zeitraum Januar bis Juni 2021 Corona-bedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichnen, aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt. Dazu zählen Soloselbständige, die beispielsweise personenbezogene (z.B. Kosmetikerinnen und Kosmetiker) oder kreative, künstlerische Tätigkeiten ausüben (z.B. Musikerinnen und Musiker, Gestalterinnen und Gestalter, Fotografinnen und Fotografen) oder zum Beispiel im Gesundheitswesen (z.B. Therapeutinnen und Therapeuten, Trainerinnen und Trainer), der Tourismusbranche (z.B. Stadtführerinnen und Stadtführer, Reiseleiterinnen und Reiseleiter) oder Bildungsbranche (z.B. Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Coaches) tätig sind. Auch kleine Kapitalgesellschaften und Genossenschaften können Unterstützung durch die Neustarthilfe erhalten, wenn der überwiegende Teil der Einkünfte – würden sie von einer natürlichen Person erzielt – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden.
Die Auszahlung der Neustarthilfe erfolgt in der Regel wenige Tage nach Antragstellung.
Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge wurde bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Seit dem 17. Juni 2021 können Sie Änderungsanträge auf Direktanträge und seit dem 20. August 2021 Änderungsanträge durch prüfende Dritte stellen.
Mehr Informationen unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/neustarthilfe.html
Sonstige Förderungen
Ankündigung: Liquiditätshilfen für das Schausteller- und Veranstaltungsgewerbe
Durch die Schließung von Advents- und Weihnachtsmärkten soll für das Schausteller- und Veranstaltungsgewerbe voraussichtlich ab Januar 2022 über die Überbrückungshilfen neben der Fixkostenerstattung auch ein Eigenkapitalzuschuss beantragbar sein.
Niedrigschwellige Investitionsförderung für das Gaststättengewerbe
Das Förderprogramm wurde am 10.12.2021 wieder geöffnet. Lt. Homepage der NBank ist das Programm derzeit noch beantragbar (Stand: 15.12.2021, 13:00 Uhr).
Hier finden Sie die Förderbedingungen und weitere Informationen.
Entlastung Ausbildungsbetriebe
Wenn Sie in Ihrem Unternehmen bestehende Ausbildungsverträge verlängern oder zusätzliche Ausbildungsplätze schaffen, unterstützt Sie diese Prämie. Ziel der Prämie ist, die betriebliche Ausbildung in der angespannten Situation, bedingt durch die Covid-19-Pandemie, zu unterstützen und zu entlasten.
Einstellung und Übernahme von Auszubildenden aus Insolvenzbetrieben
Wenn Sie in Ihrem Betrieb Auszubildende aus Unternehmen übernehmen, die Ausbildungsverträge pandemiebedingt lösen mussten, unterstützt Sie diese Förderung.
Mobilitätsprämie Auszubildende
Sie sind bereit, einen weiter entfernten Ausbildungsplatz anzunehmen? Dann lassen Sie sich dafür mit 500 Euro unterstützen. Ziel der Prämie ist die Mobilität von Auszubildenden angesichts der angespannten Ausbildungssituation aufgrund der Covid-19-Pandemie zu fördern.
Digitalbonus für Vereine in Niedersachsen
Sie sind ein eingetragener Verein oder eine gemeinnützige Körperschaft mit Sitz in Niedersachsen? Sie wollen in Digitalisierung oder in Ihre IT-Sicherheit investieren? Mithilfe des Digitalbonus.Vereine.Niedersachsen können Sie für die anfallenden Ausgaben einen nicht rückzahlbaren Zuschuss beantragen.
Ansprechpartner Wirtschaftsförderung
Rosemarie Walter Wallstraße 1 B, 38640 Goslar Tel. 05321 704-343, Fax 05321 704-1343 E-Mail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! |
Sandra Bogisch Wallstraße 1 B, 38640 Goslar Tel. 05321 704-500, Fax 05321 704-1500 E-Mail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! |