Kommunale Wärmeplanung - KWP
Um die Klimaziele des Landes und des Bundes zu erreichen, ist die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung zwingend notwendig.
Da Wärme über weitere Strecken nur begrenzt transportfähig und -würdig ist, muss die Wärmewende vor allem in den Kommunen erfolgen. Dies betrifft Planungsprozesse der Betreiber der Energieversorgungs- (Netzausbau- und Netzentwicklungspläne) und Wärmenetze (Transformationspläne), die Bauleitplanung (Flächennutzungs- und Bebauungspläne) sowie integrierte Entwicklungs- oder Klimaschutzkonzepte der Kommunen, energetische Quartierskonzepte, die Landes- und Regionalplanung der Länder oder auch individuelle Sanierungspläne der Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden.
Um diese Prozesse zu verzahnen bedarf es der Kommunalen Wärmeplanung:
Die KWP ist eine strategische Planung, die den Weg zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung der Stadt Goslar bis zum Zieljahr 2040 durch Senkung der Wärmebedarfe und die Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energiequellen aufzeigen soll. Die Kommunale Wärmeplanung betrachtet das gesamte Gemeindegebiet der Stadt Goslar und setzt sich aus
- einer Bestandsanalyse, bei der aktuelle Wärmebedarfe und -verbräuche der privaten und kommunalen Gebäude erfasst werden und die damit verbundenen Treibhausgasemissionen sowie die aktuelle Wärmeversorgungsstruktur ermittelt werden, als auch aus
- einer Potentialanalyse zur Senkung des Wärmebedarfs und zur Identifikation von potentiellen, lokalen Wärmequellen aus erneuerbaren Energien zusammen.
Neben der Bedarfsberechnungen und der Planung einer Versorgungsstruktur zur treibhausgasneutralen/klimaneutralen Wärmeversorgung der Gebäude, müssen auch Handlungsstrategien zur Umsetzung dieser Maßnahmen erarbeitet werden.
Für Ober- und Mittelzentren in Niedersachsen besteht gemäß § 20 des niedersächsischen Klimagesetzes (NKlimaG) ab dem Jahr 2024 die Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung einer kommunalen Wärmeplanung bis zum 31.12.2026.
Bitte beachten Sie, dass dDie kommunale Wärmeplanung hat keine rechtlichen Außenwirkungen hat und begründet keine einklagbaren Rechte oder Pflichten begründet (gem. § 23 (4) WPG).
Dieser unterliegt nach Fertigstellung einer Aktualisierungspflicht im fünf-jährigen Rhythmus.
Der Schutz Ihrer Daten ist uns wichtig!
Nach § 21 NKlimaG werden Kommunen ermächtigt, die erforderlichen Daten zur Erstellung von Wärmeplänen bei allen möglichen Stellen zu erheben.
Obwohl der Fokus auf Gebäudedaten und energiebezogene Daten liegt, kann es im Zuge dieser Datenergebung auch zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten kommen. Details dazu können Sie dem angefügten Informationsblatt entnehmen.
- Die erhobenen Daten sind an die Ausführung der Wärmeplanung und die Erreichung der damit verbundenen Ziele gekoppelt und werden nur für die darin definierten Zwecke verwendet. Der Zugang zu den erhaltenen Daten ist auf für den Prozess relevante Personen beschränkt.
- Für personenbezogene leitungsgebundene Verbrauchsdaten fordert § 10 Satz 2 WPG eine Aggregation auf fünf benachbarte Hausnummern oder Anschlussnutzende, Messeinrichtungen oder Übergabepunkte.
- Für dezentrale Wärmeerzeugungsanlagen mit Verbrennungstechnik fordert Anlage 1 WPG die adressbezogene Aggregation bei Mehrfamilienhäusern und auf drei benachbarte Hausnummern bei Einfamilienhäusern.
Ansprechperson
Charley-Jacob-Straße 338640 Goslar
Tel.: +49 5321 704-378