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Beratungsfolge

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Mitteilung:

 

Die Fragen der SPD-Ratsfraktion vom 20.02.2024 werden wie folgt beantwortet:

 

Frage 1:
Welche Möglichkeiten bestehen grundsätzlich für eine Kostenübernahme bzw. finanzielle Beteiligungen der Straßensanierungen oder Reparaturen (Land, Bund oder Kreis), wenn Gemeindestraßen, z.B. aufgrund von Sperrungen oder anderen Besonderheiten stärker genutzt werden?

 

Antwort der Verwaltung:

Gemäß §15a des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) hat die Gemeinde die Umleitung des Verkehrs infolge einer vorübergehenden Einschränkung des Gemeingebrauchs der Bundesstraße zu dulden. Die Mehraufwendungen für die Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit sind dem Träger der Straßenbaulast der belasteten Straße zu erstatten. Dies gilt auch für die Schäden, die durch die Umleitung entstanden sind.

 

Frage 2:

Welche Kostenbeteiligung des Landes Niedersachsen gibt es bei der Sanierung/Instandsetzung der Saarstraße in Vienenburg nach der Öffnung der Okerbrücke und der Auflösung der Umleitung? Welche Maßnahmen müssen dazu ergriffen werden?

 

Antwort der Verwaltung:

Die Umleitung des Verkehrs erfolgt gemäß der verkehrsbehördlichen Anordnung ausschließlich über die Okerstre. Die Saarstraße ist nicht als Umleitung für die Bundesstraße B 241 ausgewiesen und wäre auch für eine Umleitung des Verkehrs nicht geeignet. Der Nutzung der Saarstraße erfolgt lediglich im Rahmen des Gemeingebrauchs. Hieraus kann kein Anspruch auf Kostenübernahme durch den Bund abgeleitet werden. Schäden an der Okerstraße die auf die Umleitung zurückzuführen sind, können dem Bund in Rechnung gestellt werden.

 

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