Mistlagerung/ Feldmieten

Mistlagerung/ Feldmieten

Mistlagerung

In jedem Stallbetrieb fällt Mist an, grundsätzlich ist Festmist bzw. deren Sickerwasser als allgemein wassergefährdend eingestuft (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen). Über den Niederschlag werden die wassergefährdenden Stoffe ausgewaschen und können so über die Bodenpassage in das Grundwasser gelangen. Um dies zu verhindern, gelten für das Bauen und Betreiben solcher Anlagen bestimmte Grundsätze. Diese Grundsätze sind sowohl von gewerbebetreibenden Betrieben wie auch von privaten Tierhaltern (Pferde, Schafe, Geflügel und sonstige Huftiere Halter) einzuhalten.

Dauerhafte Lagerung

Um Mist dauerhaft zu lagern ist in der Regel eine ortsfeste Mistlagerungsstätte erforderlich. Diese muss sicherstellen, dass die wassergefährdenden Stoffe nicht aus Anlagen ausdringen können und so zu Verunreinigungen im Boden, Grundwasser und oder Oberflächenwasser führen.

Die Mistlagerungsstätte ist nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen Dier Lagerung ist daher nur erlaubt, wenn diese auf einer flüssigkeitsdichten und festen Bodenplatte erfolgt. Die Mistplatte muss daher so angelegt werden, dass entweder das verunreinigte Sickerwasser zurückgehalten wird oder die Mistplatte überdachen und vor Niederschlag zu schützen.

Im Einzelfall sind in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde Einzelfallmöglichkeiten abzustimmen

  • sofortige Abholung des Mistes, hier ist ein entsprechender Vertrag mit dem Vertrag mit Landwirt erforderlich
  • Wasserdichter Container oder Anhänger, wasserdicht abgedeckt oder unter einem Dach.
  • Leere Pferdebox zur Lagerung verwenden.

Hinweis: Wenn Pferdemist an landwirtschaftliche Betriebe abgegeben werden soll, ist ein Lieferschein vom Pferdehalter als Abgeber und eine Kennzeichnung des Pferdemistes erforderlich.

Zwischenlagerung

Die Zwischenlagerung von Stallmist oder Geflügelkot stellt eine Ausnahme dar. Sie ist keine Alternative zu einer ortsfesten Lagerung. 

Folgende Voraussetzungen müssen unter anderem für die Zwischenlagerung eingehalten werden:

  • Eine ortsfeste Lagerungsstätte ist vorhanden.
  • Die Zwischenlagerung ist nur auf landwirtschaftlich genutzten Flächen zulässig.
  • Das Lager ist mietenförmig bei möglichst kleiner Grundfläche und einer max. höhe von 2 Meter anzulegen.
  • Der Misthaufen muss mit einer Folie oder einem Vlies abgedeckt werden.
  • Zu oberirdischen Gewässern ist ein Abstand von 50 Metern einzuhalten.
  • Die Lagerdauer ist auf max. 6 Monate begrenzt.

Die Anforderungen und Voraussetzungen ergeben aus der Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Feldmieten (Niedersächsische Feldmieten-Verordnung) vom 29. September 2022 (Nds. GVBl. S. 639).

Bei Zuwiderhandlungen gegen die geltenden Vorschriften der ordnungsgemäßen Mistlagerung von Stallmist oder Geflügelkot können ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet und eine kostenpflichtige Anordnung notwendiger Maßnahmen erlassen werden.

Detaillierte Informationen können sie unserem Merkblatt zur temporären Mistlagerung sowie der zuvor genannten Verordnung entnehmen. Diese stehen Ihnen im Downloadbereich zur Verfügung

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