Sachverhalt:
Gem. § 20 KomHKVO wurde bei den sich aus der Aufstellung ergebenen Maßnahmen die Bildung von Haushaltsreste 2023 mit dem Ergebnis geprüft, dass die Höhe des Vortrages dem im Haushaltsjahr 2024 benötigten Bedarf entspricht und die vorrangige Bildung einer Rückstellung im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorschriften nicht möglich war.
Nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften stehen im neuen Haushaltsjahr die Haushaltsreste schon mit Beginn des neuen Kalenderjahres zur Verfügung, unabhängig davon, ob die neue Haushaltssatzung wirksam ist. Die ihnen zugrundeliegenden Ermächtigungen sind durch den Beschluss über den Vorjahreshaushalt gedeckt, so dass sie bereits in der Phase der vorläufigen Haushaltsführung in Anspruch genommen werden können.
Die in der Anlage aus dem Ergebnishaushalt dargestellten Haushaltsreste 2023 in Höhe von 1.636.427,16 EUR werden für die Abwicklung der Maßnahmen im Vorgriff auf den Jahresabschluss 2023 übertragen.
Unterhaltungsmaßnahmen | 447.381,38 € |
Auftragsbindung (ohne Unterhaltung- und Zuschussbezug) | 561.680,31 € |
Zuschüsse | 76.210,00 € |
Allgemeine | 551.155,47 € |
Summe konsumtive Haushaltsreste | 1.636.427,16 € |
Derzeit befinden sich zwei Sachverhalte noch in der Prüfungsphase, hierbei handelt es sich um die Stützmauer Bismarckstraße und das Förderprogramm Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren.