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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Anfrage:

Die Schulentwicklungsplanung war in den vergangenen Jahren wiederholt von Entscheidungen geprägt, die zu kontroversen Diskussionen bei Lehrer*innen, Schüler*innen, Eltern und nicht zuletzt im Goslarer Stadtrat geführt haben.

 

Die Verlegung von Schulstandorten und die Veränderung von Schulbezirksgrenzen führte dabei in keinem Fall zu einer umfänglichen Zufriedenheit der Beteiligten. Um zukünftig mehr Transparenz und Zufriedenheit zu erzielen, halten wir eine vorausschauende Schulentwicklungsplanung auf der Grundlage aller verfügbaren Daten von besonderer Bedeutung.

 

Daher bitten wir die Verwaltung der Stadt Goslar um Beantwortung der nachfolgenden Fragen.

 

Hilfreich wäre eine zeitnahe -ggfs. teilweise- Beantwortung der Fragen vor der nächsten Sitzung der AG Schulentwicklungsplanung.

 

  1. Zusätzlich zu den Daten aus der ‚Darlegung der Schülerzahlentwicklung, die die Schülerzahlen nach Grundschulen in den geltenden Schulbezirksgrenzen jährlich wiederkehrend prognostiziert, stellt die Verwaltung dar, in welchen Straßen die Schülerinnen und Schüler (SuS) wohnhaft sind (Prognose auf Basis der EMA-Daten). Ausreichend ist die Gesamtzahl der SuS je Straße, ungeachtet der derzeit (und zukünftig) besuchten Grundschule und Klassenstufe.

 

  1. Wieviel Anträge auf Beschulung außerhalb der geltenden Schulbezirksgrenzen wurden in den letzten 3 Jahren von der Verwaltung abgelehnt? Wie wurden die Anträge begründet, wie deren Ablehnung?

 

Antwort zu 1.:

In der Anlage befinden sich die Gesamtzahl der SuS je Straße bis einschließlich elf Jahre bis zum Stichtag 30.09.2023, ungeachtet der derzeit (und zukünftig) besuchten Grundschule und Klassenstufe für die Schulbezirke der Kernstadt.

 

Schulbezirk 1 = Goetheschule

Schulbezirk 2 = Jürgenohl

Schulbezirk 3 = Schillerschule

 

Die Anlage ist aufgrund personenbezogener Daten nicht öffentlich.  

 

Antwort zu 2.:

Zunächst ist festzuhalten, dass es nicht die Verwaltung ist, die Anträge genehmigt oder ablehnt.

 

Die gesetzliche Grundlage für eine Ausnahmegenehmigung auf Besuch einer Schule außerhalb des zuständigen Schulbezirkes ist der § 63 Abs. 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes.

 

Demnach werden die Anträge von den Schulleitungen mitunter auf unzumutbare Härte, pädagogische Bedarfe oder den Bedarf auf eine Ganztagsbetreuung geprüft. Mit den Anträgen wird folgendermaßen verfahren:

 

      Station 1: Stellungnahme der Schulleitung der zuständigen Schule. Diese gibt an, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme aus ihrer Sicht vorliegen oder nicht und begründet dies. 

      Station 2: Stellungnahme der Schulleitung der gewünschten Schule. Sie kann dem Antrag zustimmen oder ihm nicht zustimmen und muss dies ebenfalls begründen.

      Station 3: Stellungnahme des Schulträgers der gewünschten Schule unter dem Aspekt Kapazitäten, Raumproblem. Hier kann der Schulträger entweder angeben, dass es keine Bedenken gibt oder dass es welche gibt, die dann auch zu benennen sind.

      Station 4: Stellungnahme des Trägers der Schülerbeförderung (zum Thema Erreichbarkeit der gewünschten Schule, Höhe der Mehrkosten bei Ausnahmeerteilung). Träger der Schülerbeförderung ist der Landkreis Goslar. Auch er kann entweder angeben, dass es keine Bedenken gibt oder dass es welche gibt, die auch er dann benennen muss.

 

Wie der Wortlaut im Antrag also bereits aufzeigt, haben Stadt und Landkreis lediglich die Möglichkeit, Bedenken anzuzeigen. Sie haben aber keine Entscheidungskompetenz. Den Ausschlag für eine Genehmigung oder Ablehnung des Ausnahmeantrages geben die Schulleitungen, indem sie dem Antrag zustimmen oder nicht zustimmen. Bei Uneinigkeit entscheidet die nächsthöhere Instanz beim RLSB (Regionales Landesamt für Schule und Bildung).

 

Die Stadt Goslar hat in den letzten drei Jahren nur bei der Goetheschule Bedenken angezeigt. Als Begründung wurde die bekannte ausgereizte Raumkapazität angeführt. Um die Goetheschule zu entlasten wurde schließlich die Schulbezirksgrenzensatzung im Jahr 2023 angepasst. Im Rahmen dessen wurden zum Schuljahr 2024/25 Straßenzüge der Goetheschule an die Schillerschule umgeleitet. Die Änderung der Schulbezirksgrenzensatzung ist das letzte Mittel, das der Stadt zur Steuerung der Schülerströme zur Verfügung steht.

 

Nach dem Kenntnisstand der Verwaltung wurden in den vergangenen drei Jahren über die elf Schulstandorte der Stadt Goslar hinweg insgesamt vier Anträge auf Ausnahmegenehmigung des Besuchs einer Schule außerhalb des zuständigen Schulbezirks abgelehnt.

 

Die Stadt Goslar erhält dabei das Schriftstück über die Genehmigungen und Ablehnungen lediglich in Kopie zur Kenntnis.

 

Derzeit sind noch weitere offene Anträge in dem o. g. Umlaufverfahren. Über die Entscheidung dieser Anträge hat die Stadt Goslar zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Kenntnis.

 

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Anlage/n:

 

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