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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,

 

hiermit bitte ich um die Beantwortung der nachfolgenden Anfrage in der kommenden

Ratssitzung:

 

Vor dem Hintergrund der angespannten Personalsituation in den Goslarer Kitas und zur Sicherstellung verlässlicher Betreuungszeiten im Interesse der Vereinbarkeit von Familie und Beruf dürfte die vom Landeskultusministerium zum 1.8.2024 angekündigte Novellierung des NKiTaG von Interesse sein. Im Einzelnen sind folgende Änderungen angekündigt:

 

  • Qualifizierung von erfahrenen Assistenzkräften zur Gruppenleitung: Stehen auf dem Arbeitsmarkt nicht genügend pädagogische Fachkräfte zur Verfügung, so kann in einer Kindergartengruppe, einer Hortgruppe und einer altersstufenübergreifenden Gruppe bis zum Ablauf des 31.07.2030 anstelle der pädagogischen Fachkraft unter bestimmten Bedingungen eine pädagogische Assistenzkraft regelmäßig tätig sein. Vorausgesetzt: sie beginnt eine hierfür entwickelte Weiterbildung. Der Einsatz dieser Kräfte ist direkt ab dem Zeitpunkt des Beginns der Qualifikationsmaßnahme möglich.

 

  • Geeignetes Personal für ergänzende Betreuungszeiten: Bis zum Ablauf des 31. Juli 2026 wird die Betreuung in Randzeiten flexibilisiert, indem zwei pädagogische Assistenzkräfte eingesetzt werden dürfen, wenn auf dem Arbeitsmarkt nicht genügend dagogische Fachkräfte zur Verfügung stehen. Diese Regelung unterstützt die Aufrechterhaltung des Betriebs und dient der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Zudem ist es bis zum 31.07.2026 vor und nach den Kern- und Randzeiten ausreichend, wenn in einer Gruppe eine pädagogische Assistenzkraft und eine sonstige geeignete Person gleichzeitig anwesend sind. Voraussetzung ist, dass in der Kindertagesstätte eine weitere pädagogische Kraft bei Bedarf zur Verfügung steht. Der Träger erhält auch in dieser Zeit befristet ausnahmsweise auch für die sonstige geeignete Person Finanzhilfe. Diese Maßnahmen sollen Trägern die Flexibilität einräumen, verkürzte Öffnungszeiten zu vermeiden.

 

  • Anzeigepflicht statt Genehmigungspflicht: Zudem wird die Genehmigungspflicht für den Einsatz zweier pädagogischer Assistenzkräfte im Einzelfall durch eine Anzeigepflicht ersetzt. Hierdurch wird das Verfahren verschlankt und dadurch Verwaltungsaufwand in den Einrichtungen und beim Landesjugendamt reduziert.

 

  • Erweiterung der Vertretungsregelung: Die Möglichkeit, in unvorhersehbaren Fällen eine geeignete Vertretungsperson für bis zu fünf Tage je Kalendermonat und Gruppe einzusetzen, wird befristet bis zum 31. Juli 2026 ausgeweitet. Damit wird eine flexible Reaktion auf personelle Engpässe ermöglicht und der kontinuierliche Betrieb der Einrichtungen gesichert. Ein Viertel aller Betreuungstage kann somit vertreten werden, bei einer viergruppigen Kita ermöglicht das, eine Kraft für Vertretungen vorzuhalten.

 

  • Verlängerung der Übergangsregelung für Großtagespflege bis zum 31.07.2028: Einige Regionen setzen stark auf Großtagespflegestellen, doch einige von ihnen nnen die Voraussetzungen für die Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelungen noch nicht gewährleisten. Vor dem Hintergrund sollen diese Einrichtungen letztmalig mehr Zeit erhalten, die Gruppenzusammensetzung zu ändern oder Konzepte zu entwickeln, die mit weniger kleinen Kindern funktionieren: Die Übergangsfrist bei der Zusammenarbeit von Kindertagespflegepersonen wird befristet verlängert.

 

  • Dritte Kraft in Krippengruppen: Der Einsatz dritter Kräfte in Krippengruppen wird nicht weiter verschoben. Viele Träger haben ohnehin schon eine dritte Kraft bei den Kindern unter drei Jahren. Dennoch wird auch hier dem Umstand des Fachkräftemangels Rechnung getragen, um eine pragmatische Organisation vor Ort zu ermöglichen. Stehen auf dem Arbeitsmarkt nicht genügend dritte Kräfte zur Verfügung, kann bis zum 31.07.2026 von der verpflichtenden dritten Kraft in Krippengruppen abgesehen werden, ohne dass die Gruppe geschlossen werden muss.

 

 

Darüber hinaus wird das Kultusministerium in diesem Zusammenhang weitere Schritte veranlassen:

 

  • Auslaufen der Kita-Notverordnung: Angesichts der geplanten befristeten, strukturellen Maßnahmen lässt das Land die KiTa-Notverordnung nun auslaufen. Allerdings muss Kindern, die derzeit in Einrichtungen aufgrund der Verordnung aufgenommen wurden, nicht gekündigt werden. Insofern wird diesen Einrichtungen befristet einen Bestandsschutz gewährt.

 

  • Schaffung zusätzlicher Qualifizierungswege für Erstkräfte: Um attraktive Bedingungen r die Gewinnung von zusätzlichen Fachkräften zu ermöglichen, besteht seit dem 1.8.2023 die Möglichkeit der vergüteten Ausbildung in Teilzeit. Zudem können Kräfte, die noch keine ausgebildeten Erzieherinnen oder Sozialassistenten sind, zunächst befristet auf zwei Jahre in einer Kita arbeiten und sich berufsbegleitend weiterqualifizieren lassen. Ebenso können sich bereits berufserfahrene Sozialassistenten weiterqualifizieren lassen.

 

 

Quelle: Homepage des niedersächsischen Kultusministerium

 

 

 

Da die geplanten Änderungen der Gesetzeslage der Verwaltung bekannt sein rften, bitte ich um die Beantwortung der folgenden Fragen:

 

  1. Plant die Verwaltung in der Sitzung der Arbeitsgruppe „Grundsatzfragen Kita“ am 7.5.2024 eine umfassende Darstellung der Auswirkungen der Gesetzesnovelle auf die Situation in den Goslarer Kindertagesstätten?

 

  1. Werden dabei auch die Auswirkungen auf die Vertretungsstunden adäquat berücksichtigt?

 

  1. Sind alle Grunddaten (z.B. Zahl der pädagogischen Assistenzkräfte, Zahl der sonstigen geeigneten Vertretungspersonen, Zahl der bereitwilligen Personen r Qualifizierungsmaßnahmen) für jede Einrichtung vorhanden oder müssen diese Daten erst ermittelt werden?

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

gez. Wehrmann

rgerliste für Goslar und Vienenburg

 

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Anlage/n: -

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