Denkmalschutz und Werbeanlagen
Besucherinnen in der belebten Innenstadt von Goslar auf Einkaufsbummel.

Was sind Werbeanlagen?

Als Werbeanlagen bezeichnet die niedersächsische Bauordnung (NBauO) alle ortsfesten Anlagen der Wirtschaftswerbung, einschließlich Automaten, die der gewerblichen oder beruflichen Ankündigung oder als Hinweis oder Beruf dienen.

Das sind beispielsweise:

  • Leuchtreklamen aller Art (an Fassaden, über Schaufenstern)
  • Firmenlogos
  • aufgemalte Schriften und Ensemble an Fassaden
  • Werbeausleger und Werbetransparente
  • Beschriftungen auf festen Markisen
  • Schaufensterbeklebungen
  • freistehende Werbeanlagen wie Pylone, Standschlder, Sammelhinweisanlagen etc.
  • Schaukästen, Speisekartenkästen sowie
  • Plakattafeln, Plakatständer, Plakatsäulen und Werbeplanen an Baugerüsten

Grundsätzliche Genehmigungspflicht

Grundsätzlich ist die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen über 1 m² baugenehmigungspflichtig. Werbeanlagen unter 1 m², die sich innerhalb des Geltungsbereichs der Werbeanlagensatzung/der Altstadt Goslars befinden, benötigen daher nur eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis. Außerhalb der Altstadt Goslars sind diese lediglich in der Umgebung von Baudenkmalen genehmigungspflichtig.

Bitte beachten Sie auch im Bereich des Geltungsbereichs der Werbeanlagensatzung die besonderen Anforderungen am die Werbeanlagen.

Werbeanlagensatzung

Kontakt und Informationen

Stadt Goslar - Denkmalschutz

Charley-Jacob-Straße 338640 Goslar

Tel.: +49 5321 704-409

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