Fenster im Baudenkmal
Fenster im Baudenkmal

Fenster im Baudenkmal

Bei der Änderung von Fenstern, sei es eine Instandsetzung oder Erneuerung ist das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz zu beachten, es besagt, dass „Kulturdenkmale instand zu halten, zu pflegen, vor Gefährdung zu schützen und wenn nötig, instand zu setzen sind.“ Bei einer Baumaßnahme an einem Denkmal ist daher jede Maßnahme auf das Notwendige zu beschränken.

Aus diesem Grund ist vordringlich der Erhalt historischer Fenster anzustreben und dem Ersatz durch "moderne" Konstruktionen vorzuziehen. Mängel wie das Klemmen verzogener Fenster oder Undichtigkeiten lassen sich oft im Zuge der Reparatur beheben. Vielfach sind es ohnehin nur die Wetterschenkel, die erneuert werden müssen. In aller Regel lassen sich alte Holzfensterkonstruktionen technisch und in wirtschaftlichem Umfang verbessern, um somit den heutigen Anforderungen gerecht zu werden.

Wenn die Instandsetzung der originalen Fenster technisch nicht mehr möglich oder finanziell zu aufwendig sein sollte oder kein historisches Fenster vorhanden ist, ist der Einbau neuer Fenster durch die untere Denkmalschutzbehörde genehmigungsfähig. Die Arbeit der unteren Denkmalschutzbehörde wird durch die laufende Rechtsprechung der Gerichte beeinflusst.

Das OVG Lüneburg hat zur Denkmalgerechtigkeit der Fenstergestaltung festgestellt, dass im norddeutschen Raum die Fenster stets nach außen öffnend konstruiert waren. Diese Ausführung ist bis zur 1. Hälfte des 20. Jahrhunderts typisch und prägend gewesen und gehört folglich auch zur denkmalgerechten Gestaltung, da Fenstern allgemein eine besondere Bedeutung für den Denkmalcharakter eines Baudenkmals zukommt, denn sie können das „Gesicht“ eines Hauses maßgeblich prägen.

Das Reinigen nach außen öffnender zweiflügeliger Fenster mag zwar weniger praktisch sein, ist aber nicht unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten- / Arbeits- / Mehraufwand verbunden. Ein Verzicht auf das Gestaltungselement der nach außen öffnenden Flügel wäre deshalb auch nicht im Hinblick auf § 9 NDSchG (nachhaltige Verbesserung der Nutzbarkeit) geboten.

Ausnahmen vom Außenaufschlag sind möglich, wenn Leib und Leben in Gefahr sein können. Das trifft vor allem bei Erdgeschossfenstern zu, die direkt an den öffentlichen Straßenraum angrenzen.

Die Farbigkeit der historischen Altstadtfenster ist wissenschaftlich belegt. Da in den meisten Fällen jedoch keine Befunde mehr gesichert werden können, sind in der Regel gedeckte Farben zu wählen, da weiße Fenster zu einer Verunklärung des Denkmals führen, weil diese historisch nicht existiert haben.

Kontakt und Informationen

Stadt Goslar - Denkmalschutz

Charley-Jacob-Straße 338640 Goslar

Tel.: +49 5321 704-409

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