Fördermöglichkeiten und Zuschüsse
Münzen liegen auf einem Stadt Goslar Heft

1. Steuervergünstigungen bei Baudenkmalen

Die Weltkulturerbestadt Goslar hat eine besondere Verantwortung für den Erhalt und die Pflege des baulichen Erbes übernommen. Unter Denkmalschutz stehen die gesamte Altstadt Goslars, die Bebauung des Rammelsberges und denkmalgeschützte Objekte außerhalb des Welterbegebietes in den Goslarer Stadtteilen.

Die bauliche Unterhaltung der denkmalgeschützten Objekte bedeutet für die Hausbesitzer häufig erhöhte Kosten, da denkmalgerechte Materialien und handwerkliche Sonderanfertigungen teurer sind als Massenware aus dem Baumarkt. Um diesen denkmalpflegerischen Mehraufwand abzumildern, gewährt das Einkommensteuergesetz besondere Steuervergünstigungen für Baudenkmale. Die von der Denkmalschutzbehörde anerkannten Kosten für die Erhaltung und Instandsetzung von Baudenkmalen können wie Sonderausgaben von dem zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden. Unter welchen Voraussetzungen diese über verschiedene Jahre verteilt werden, regeln die §§ 7 i, 10 f, 11 b des Einkommenssteuergesetz (EStG), je nachdem ob es sich um ein vom Eigentümer selbst genutztes oder vermietetes Baudenkmal handelt.

Die Modernisierungskosten eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes können Kapitalanleger acht Jahre lang mit jeweils 9% und vier weitere Jahre lang mit jeweils 7% steuerlich abschreiben. Eine komplette Abschreibung erfolgt also innerhalb von 12 Jahren. Eigennutzer können zehn Jahre lang jeweils 9% abschreiben.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen:

  • Das Gebäude muss ein Baudenkmal sein.
  • Baumaßnahmen dürfen nur in Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde vorgenommen werden.
  • Bei Baudenkmälern (Einzeldenkmäler) können die Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, steuerlich abgesetzt werden.
  • Bei einem Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, sind Baumaßnahmen begünstigt, die zur Erhaltung seines schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes erforderlich sind.
  • Nach Fertigstellung der Arbeiten müssen die Originalrechnungen mit dem förmlichen Antrag auf die Steuervergünstigung bei der Denkmalschutzbehörde eingereicht werden.
  • Die gebührenpflichtige Bescheinigung über die Steuervergünstigung reichen Sie dann beim zuständigen Finanzamt ein.

Weitere Informationen - Bescheinigungsrichtlinien:

2. Lebendige Zentren – Sanierungsgebiet „Altstadt – Östlicher Teil“

Das Sanierungsgebiet „Altstadt – Östlicher Teil“ befindet sich im Stephaniviertel. Abgegrenzt wird das Gebiet im Norden von der Wallpromenade, im Westen von der westlichen Bebauung der Straßen Brüggemannstraße, Obere Kirchstraße und Schielenstraße. Im Osten verläuft die Grenze entlang der westlichen Seite der Kornstraße und Glockengießerstraße, im Südosten entlang der nordwestlichen Seite der Straße An der Abzucht. Ein Erweiterungsgebiet schließt sich im Südwesten des Gebiets „Altstadt – Östlicher Teil“ an. Dabei bilden im Norden die Straßen Breite Straße und Fleischscharren, im Westen die Straße Hoher Weg und im Süden die historischen Wallanlagen die Grenzen.

Sanierungsgebiet „Altstadt – Östlicher Teil“

Sanierungsgebiet „Altstadt – Östlicher Teil“



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3. Kommunale Zuwendungen

Ziel ist der Erhalt der Goslarer Kulturdenkmäler. Die Zuwendungen sollen die Erhaltungspflichten nach § 6 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz unterstützen. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Behörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Zuwendungen.

Förderungsfähig sind:

  1. Restauratorische Untersuchungen.
  2. Maßnahmen, die dem Erhalt der originalen Denkmalsubstanz dienen. Dazu gehören u. a. Instandsetzung von Bestandsfenstern, Bestandstüren, historischer Dielenböden, Stuckdecken, Wand- und Deckenmalereien, historische Einfriedungen.

Nichtförderfähige Maßnahmen sind Ersatzmaßnahmen und Maßnahmen, die dem allgemeinen Bauunterhalt dienen. Dazu gehören u. a. Austausch von Fenstern nach originalem Vorbild, Streichen einer Fassade, Austausch einer Schwelle.

Die weiteren Voraussetzungen entnehmen Sie bitte der Richtlinie zur Verwendung städtischer Haushaltsmittel aus dem Fachdienst Denkmalschutz zur Denkmalförderung:

Antrag auf Gewährung von Zuschüssen aus Haushaltsmitteln der Stadt Goslar (Denkmalschutz)

Kontakt und Informationen

Stadt Goslar - Denkmalschutz

Charley-Jacob-Straße 338640 Goslar

Tel.: +49 5321 704-409

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