Lärmaktionsplan

Sämtliche Kommunen in Niedersachsen sind nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) auf Grundlage der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG zur Aufstellung eines Lärmaktionsplans (LAP) verpflichtet. Hierfür sind im ersten Schritt Lärmbelastungen aus Umgebungslärm zu ermitteln. Als Umgebungslärm im Sinne des BImSchG gilt der Lärm, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgeht.

Zur Ermittlung der Lärmbelastung wird nach Abgleich der Infrastrukturdaten durch die Gemeinden und einem Geländescan zur Aufnahme der örtlichen Topographie eine Lärmkartierung durch die Zentrale Unterstützungsstelle Luftreinhaltung, Lärm, Gefahrstoffe und Störfallvorsorge (ZUS LLGS) beim Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim erstellt. Im Anschluss wird die Lärmbelastung einzelner Gebäude im Einflussbereich der erfassten Lärmquellen betrachtet. Auf diese Weise kann ermittelt werden, in welchen Bereichen des Stadtgebietes wie viele Menschen von Lärmproblemen betroffen sind. In einem weiteren Schritt sollen Maßnahmen zur Lärmminderung in den betroffenen Bereichen entwickelt werden.

Durch die Stadt Goslar sind nach § 47d (1) BImSchG „Orte in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr“ zu betrachten. Die Stadt Goslar hat zur Umsetzung der 3. Stufe ein Ingenieurbüro mit der Aufstellung des Lärmaktionsplans beauftragt. Dabei wurde ein Entwurf erarbeitet, welcher sowohl die Lärmkartierung als auch Vorschläge zur Senkung der Lärmbelastung enthält.

Öffentlichkeitsbeteiligung

Zur Aufstellung des Lärmaktionsplans wird eine Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 47 (3) BImSchG gefordert. Der Verwaltungsausschuss der Stadt Goslar hat in seiner Sitzung am 28.09.2021 die öffentliche Auslegung des Lärmaktionsplans der Stadt Goslar beschlossen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte durch eine Auslegung des Entwurfs vom 04.11.2021 bis 29.10.2021 sowie durch die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Eingegangene Stellungsnahmen wurden nach eingehender Prüfung und Abwägung durch die Stadtverwaltung entsprechend in den Lärmaktionsplan integriert.

Fortschreibung und Bekanntmachung

Nach § 47d (5) BImSchG müssen Lärmaktionspläne bei wesentlichen Veränderungen, jedoch spätestens alle fünf Jahre, überprüft werden. Die aktuelle Version des Lärmaktionsplans wurde durch den Rat der Stadt Goslar am 21.12.2021 beschlossen. Durch öffentliche Bekanntmachung tritt der Lärmaktionsplan der Stadt Goslar am 08.01.2022 in Kraft. Er ist unter dem untenstehenden Link abrufbar.

Veröffentlichungen

Kontakt und Informationen

Stadt Goslar – Fachdienst TiefbauMathias Brand

Rammelsberger Straße 238640 Goslar

Fachdienstleitung Tiefbau

Tel.: +49 5321 704 516

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