Hochwasserhilfe in Goslar
/ Allgemein Stadtverwaltung & Bürgerservice

Hochwassersoforthilfe kann jetzt beantragt werden

Wer als Privatperson durch das Hochwasser zu Weihnachten 2023 in eine akute Notlage geraten ist, kann jetzt eine Hochwasser-Soforthilfe des Landes in Anspruch nehmen.

Die entsprechende Förderrichtlinie des Landes für Privatpersonen, die durch das Hochwasser in eine akute Notlage geraten sind, ist am 24. Januar 2024 in Kraft getreten.

Anträge können bis zum 22. März 2024 schriftlich bei der Stadt Goslar gestellt werden.

Die Stadt Goslar bearbeitet die Anträge für betroffene Privatpersonen ausschließlich für entstandene Schäden im Stadtgebiet Goslar.

Für Betroffene mit Schäden im Landkreisgebiet bearbeitet die Anträge der Landkreis Goslar.

Bewilligungsstelle:

Die entsprechenden Antragformulare senden Sie ab sofort bitte an die zuständige Bewilligungsstelle:

Stadt Goslar

Fachdienst Sicherheit und Ordnung

Charley- Jacob- Straße 3, 38640 Goslar

oder per Email an hochwassersoforthilfe(at)goslar.de.

Auskünfte erteilt ebenfalls der Fachdienst Sicherheit und Ordnung:

Frau Sandy Hammerl 
Tel.: 05321704321
Email: hochwassersoforthilfe(at)goslar.de.

Die wichtigsten Informationen:

Die finanzielle Unterstützung gilt nur für Privatpersonen und nicht für Hochwasser-Schäden an Gebäuden, Infrastruktur, landwirtschaftlichen Flächen. Die Soforthilfe wird betroffenen Privathaushalten gewährt, um eine vorübergehende akute Notlage bei der Unterkunft oder in der Lebensführung durch notwendige Beschaffungen von Gegenständen des Haushalts (Hausrat) oder durch andere Maßnahmen finanziell zu bewältigen.

Beantragen können die Soforthilfen Privathaushalte, die im Einzugsgebiet der folgenden Flüsse wohnen: Weser (Aller/Leine/Fuhse/Oker) bis zur Landesgrenze zu Bremen, Wümme (bis zum Lesumsperrwerk), Hunte (bis zum Huntesperrwerk), Soeste, Ems (bis zur Seeschleuse Papenburg), Vechte, Sude (mit Krainke und Rögnitz), Seege, Ilmenau und Jeetzel. Das Einzugsgebiet umfasst auch die Nebenflüsse der genannten Gewässer, wie etwa die Hase.

Ist durch das Hochwasser ein Gesamtschaden von voraussichtlich mindestens 5.000 Euro entstanden, kann eine Soforthilfe von mindestens 1.000 Euro und maximal 2.500 Euro je Haushalt gewährt werden. In besonders akuten Notlagen kann ausnahmsweise auch eine Soforthilfe bis 20.000 Euro gewährt werden. Auch können in besonderen Härtefällen Schäden, die weniger als 5.000 Euro pro Haushalt ausmachen, ausgeglichen werden. Die Hilfen sind grundsätzlich nicht rückzahlbar.

Unter hochwasserbedingte Schäden fallen lt. Richtlinie Schäden „durch Hochwasser als auch durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser (sowohl entlang der Fließgewässer als auch des damit verbundenen Grundwasserkörpers), überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation und die Folgen von Hangrutsch, soweit sie jeweils unmittelbar durch das Hochwasser verursacht sind“.

Zugehörige Dateien

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an
Hochwassersoforthilfe

Charley- Jacob- Straße 3
38640 Goslar

Kontakt und weitere Informationen

Stadt Goslar - PressestelleDaniela Siegl

Charley-Jacob-Straße 338640 Goslar

Pressesprecherin

Tel.: +49 5321 704 226 Fax: 05321-7041226

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