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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Die Vorlage 2024/082-02 ersetzt die Vorlage 2024/082-01.

 

Die Anfragen des Ratsherren Henning Wehrmann vom 06.04.2024 werden wie folgt beantwortet:

 

Frage 1:

Wer hat die Schrankenzäune zum Schutz der Baumbestände (Bilder 1 und 2) beauftragt und bezahlt?

 

 

Antwort der Verwaltung:

Der Aufbau der Schranken zum Schutz der Allee wurde von der Stadt beauftragt und bezahlt um unabhängig von möglichen Schadensersatzforderungen zunächst die Schädigung der Allee zu verhindern. Ob eine Kostenerstattung durch einen Dritten erreicht werden kann ist noch nicht geklärt.

 

 

Frage 2:

Was wird die Verwaltung konkret veranlassen, um das Befahren des geschützten Landschaftsbestandteils und den Wurzelbereiche der Bäume künftig nachhaltig zu verhindern?

 

Antwort der Verwaltung:

Der entstandene Schaden ist auf das mutmaßlich vorsätzliche Fehlverhalten eines Verkehrsteilnehmers zurück zu führen. Die Verhinderung der erneuten vorsätzlichen Befahrung des Alleebereiches kann dauerhaft nur durch massive bauliche Maßnahmen erreicht werden, z.B. eine dichte Reihe von Stahlpollern in Betonfundamenten mit einem Abstand von ca. 1,50 m. Holzpfosten stellen in dieser örtlichen Situation voraussichtlich keine ausreichende Sicherung dar. Das bisher einmalige Fehlverhalten eines Verkehrsteilnehmers rechtfertigt keinen derartig massiven Eingriff von dem ebenfalls eine Schädigung die Wurzelbereiche ausgehen würde.

 

 

 

 

Frage 3

Wer kommt für die Beseitigung der bereits entstandenen Schäden an der Rasenfläche auf und bezahlt diese?

 

Antwort der Verwaltung:

 

Der Schädiger ist der Verwaltung bekannt. Die Schadensersatzansprüche werden von der Stadt geltend gemacht.

 

 

Frage 4:

Wird ein Bußgeld gegen die Verursacher und die Bauherrengemeinschaft verhängt?

 

Antwort der Verwaltung:

Ein Bußgeldverfahren erfolgt gegen den Schädiger. Die Bauherrengemeinschaft hat die Baustelle sachgerecht eingezäunt und die vorgesehene Zufahrt angelegt. Der Bauherrengemeinschaft ist kein Fehlverhalten vorzuwerfen.

 

 

Frage 5:

Wo wird konkret die unbefestigte Feuerwehrzufahrt angelegt und wie wird sichergestellt, dass eine Nutzung tatsächlich nur im Brandfall möglich ist?

 

Antwort der Verwaltung:

 

Die Feuerwehrzufahrt ist unmittelbar südlich der Gebäude Stadtgarten 18 21 genehmigt. Nach aktueller Aussage des Investors kann auf eine Zufahrt von der Wachtelpforte jedoch verzichtet werden, da die Feuerwehrzufahrt über die Straße Stadtgarten sichergestellt ist. Besondere Sicherungsmaßnahmen sind daher nicht erforderlich. Sollten sich Änderungen ergeben, erfolgt eine Sicherung durch Poller mit Feuerwehrschloss.

 

 

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Anlage/n:

 

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